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Mo - Do: 08:00 - 17:00 Uhr
Fr: 08:00 - 14:00 Uhr
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Befindet sich Ihr Grundstück bereits im Grenzkataster?
Nur wenn Ihr Grundstück bereits im Grenzkataster einverleibt wurde, sind die Grenzen rechtlich gesichert und die Angabe der Grundstücksfläche ist verlässlich. Auch bei Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland wird seitens der Baubehörde oft eine Grenzvermessung für noch nicht im Grenzkataster befindliche Grundstücke vorgeschrieben.
Sie wollen wissen, wo eine Ihrer Grundstücksgrenzen verläuft? Befindet sich das Grundstück noch im Grundsteuerkataster, so ist eine Grenzverhandlung erforderlich. Ist das Grundstück bereits im Grenzkataster eingetragen, so ist eine einfache Grenzwiederherstellung möglich.
Sie wollen Ihr Grundstück auf mehrere Parzellen teilen lassen oder Ihnen wurde eine Grundabtretung zu Verkehrsflächen baubehördlich vorgeschrieben. Wir beraten Sie umfassend und übernehmen alle erforderlichen Dienstleistungen: Urkundenerhebung, Naturaufnahme, Planerstellung, Grenzverhandlung mit den Anrainern und Behördeneinreichungen.
Im Bereich Kataster beraten wir Sie gerne zu folgenden Themen:
Grundgrenzen, Grenzfeststellungen
Grenzverhandlungen, Grenzkataster,
Zusammenlegung von Grundstücken
in den Bereichen der Bauordnung,
Kleingartengesetz, Forstgesetz
und der Raumordnung
Parzellierungen, Teilungsplänen
Teilungen gemäß §13 und §15 (LiegTeilG)
Behördenverfahren
Straßengrundabtretungen
Teilungspläne gem. §15 LTG für die Niederösterreichische Landesregierung
Bauplatzschaffung für Wiener Wohnen
Teilungsplanerstellung für Flughafen Wien - Verlängerung Piste 11/29
Parzellierungen zur Schaffung von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten
Teilungsplanerstellung im Auftrag der Stadt Wien
Lage- und Höhenpläne im Auftrag der MA41 (Stadtvermessung)
Tradition und Moderne in der Vermessung seit mehr als 35 Jahren!
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